Die Angelfischerei ist ein vielseitiger Themenbereich. Hierbei interessieren neben dem Angeln an sich rechtliche und politische Zusammenhänge sowie der fachliche Hintergrund.

Auch das Hobby der Angelfischerei unterliegt rechtlichen Vorgaben wie der Landesfischereiverordnung, dem Fischereigesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz. Im Rahmen der zahlreichen Gesetze, die die Fischerei betreffen, werden Themen wie das Fangen und Zurücksetzen von Fischen oder das Nachtangelverbot geregelt.

Weiterhin gilt es, den guten Zustand der Gewässer und die ursprüngliche Fischartenzusammensetzung in den Gewässern zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Gewässer als Lebensraum für Fischarten werden von vielen Faktoren beeinflusst. Dabei spielen unter anderem die Gewässerstruktur, die Gewässergüte, die Nutzung des Wassers zur Energieerzeugung und gebietsfremde Arten eine wichtige Rolle.

Hier finden Sie Informationen zu aktuellen Themen der Fischerei.

Fischereigesetz für Baden-Württemberg

Fischereigesetz für Baden-Württemberg
(FischG)
Vom 14. November 1979

Zum 06.05.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe: Fischereigesetzes für Baden-Württemberg

Schonzeiten und Mindestmaße

Letzte Überprüfung: 1. April 2024 (Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

Tierart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Aal (Rhein) 15.09. - 01.03. 50 (1)
Aland 01.04. - 31.05. 25
Äsche 01.02. - 30.04. 30
Bach-, Flussforelle (andere Gewässer) 01.10. - 28.02. 35 (4)
- Fließgewässer
oberh. 800m ü. NN.
01.10. - 28.02. 20 (3)
- Bach-, Flussforelle (Hochrhein) 01.10. - 28.02. 35 (2)
Bachsaibling 01.10. - 28.02. --
Barbe 01.05. - 15.06. 40
Bitterling 01.01. - 31.12.
Dohlenkrebs 01.01. - 31.12.
Edelkrebs (Männchen) 01.10. - 31.12. 12
Edelkrebs (Weibchen) 01.10. - 10.07. 12
Felchen 15.10. - 10.01. 30
Finte 01.01. - 31.12.
Flußmuschel (komplette Gattung) 01.01. - 31.12.
Flußperlmuschel (komplette Gattung) 01.01. - 31.12
Frauennerfling 01.01. - 31.12.
Groppe 01.01. - 31.12.
Hecht 15.02. - 31.05. 50
Hecht u. Zander im Main 01.02. - 30.04. 50 (6)
Huchen (gilt nur in der
Donau u. Gewässersystem)
01.02. - 31.05. 70 (5)
Karpfen keine 35
Lachs 01.01. - 31.12.
Maifisch 01.01. - 31.12.
Meerforelle 01.01. - 31.12.
Nase 15.03. - 31.05. 35
Neunaugen (alle) 01.01. - 31.12.
Quappe (Trüsche) 01.11. - 28.02. 30
Rapfen (nur i.d. Donau u.-
Gewässersystem)
01.03. - 31.05. 45 (5)
Regenbogenforelle 01.10. - 28.02. --
Schlammpeitzger 01.01. - 31.12. 12
Schleie 15.05. - 30.06. 25
Schneider 01.01. - 31.12.
Schrätzer 01.01. - 31.12.
Seeforelle 01.10. - 28.02. 50
Seesaibling 01.10. - 28.02. 25
Steinbeißer 01.01. - 31.12.
Steinkrebs 01.01. - 31.12
Streber 01.01. - 31.12.
Strömer 01.01. - 31.12.
Teichmuschel (komplette Gattung) 01.01. - 31.12.
Wandermaräne (Nordseeschnäpel) 01.01. - 31.12.
Zährte 01.01. - 31.12.
Zander 01.04. - 31.05. 45
Zander (Main) 01.02. - 30.04 50 (6)
Zingel 01.01. - 31.12.

  1. Ausschließlich im Rhein und seinem Gewässersystem gültig. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
  2. Gilt nur im Hochrhein. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
  3. Gilt in allen Fließgewässern, die sich oberhalb von 800 m über Normalnull befinden. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
  4. Gilt in allen Gewässern, die nicht von (7) und (8) erfasst werden. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
  5. Gilt nur in der Donau und dem zur Donau gehörenden Gewässersystem. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)
  6. Gilt ausschließlich im Main. (§ 1 Abs. 1 LFischVO)

Fischereigesetz und Fischereiverordnung Baden-Württemberg

FischG (Fischereigesetz für Baden-Württemberg) vom 14. November 1979 (letzte Änderung vom 7. Februar 2023): www.landesrecht-bw.de/FischG

LFischVO (Landesfischereiverordnung) vom 3. April 1998 (letzte Änderung vom: 18. Januar 2022): www.landesrecht-bw.de/LFischVO

Fischsterben - Richtiges Verhalten

ES SCHLÄGT AUS HEITEREM HIMMEL ZU UND ÜBERRASCHT EINEN GANZ GRAUSAM!

Fischsterben können jeden treffen, der Pächter eines Fischereirechts oder Eigentümer eines Gewässers ist. Die meisten wissen nicht, was dann zu tun ist. Mitglieder des LFV Baden haben zwar auf Schulungen schon mal etwas davon gehört, aber das ist meist schon wieder vergessen.

Im Jahre 2011 haben wir 9 Fischsterben für unsere Mitglieder bearbeiten müssen. Wir haben Schadensgutachten und Schätzungen erstellt und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Fischbestandes vorgeschlagen. Ist der Verursacher bekannt, kommt in der Regel auch seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden auf.

Das ist aber nur möglich, wenn die Pächter oder Eigentümer des Fischereirechtes von Anfang an richtig reagieren. Um dies zu erleichtern haben wir nachfolgend Richtlinien erstellt. Bei Fragen steht unsere Geschäftsstelle zwischen 9 und 13 Uhr zur Verfügung.

Download: Fischsterben_Merkblatt

Quelle: LFV Baden e.V.

Fischereitreibende Verkehrsverbot

Das Innenministerium hat erneut die Frage geprüft ob Angler Feldwege befahren dürfen. Das gesamte Dokument steht euch hier zum Download bereit:  Fischereitreibende_Verkehrsverbot

Information zum Setzkescher

Merkblatt des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V. zur Hälterung von geangelten Fischen findet Ihr hier zum Download: Merkblatt Setzkescher