Bedingungen / Auflagen
1. Allgemeines: Die Fischereierlaubnis hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Gewässerkarte, gültigen Jahresfischereischein und ausgefüllter Fangstatistik. Sie ist nicht übertragbar. Es gelten die gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Erlaubnis gilt für max. 2 Ruten!
1 Ködersenke ist wie 1 Angelrute zu betrachten.
2. Ausweispflicht: Die vorgenannten Fischereipapiere sind bei der Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und auf Verlangen den Kontrolleuren vorzulegen. Es besteht fernerhin Ausweispflicht gegenüber jedem Besitzer gültiger Fischereipapiere.
3. Fangstatistik: Eine Fangstatistik nach Gewässer gemäß der Gewässerbeschreibung, Fischart, Größe und Gewicht ist jeweils zum Jahresende der Pachtgemeinschaft oder den Mitgliedsvereinen auszuhändigen. Die Ausgabe der neuen Erlaubniskarte erfolgt nur bei abgegebener Fangstatistik.
4. Hechtschonzeiten (15.2. – 31.5.) und Zanderschonzeit (01.04. – 31.5.): Während der Schonzeit ist das Angeln mit Kunst- /Fetzenködern sowie Köderfischen untersagt
5. Fang von 3 Gutfischen täglich: Alle Grundeln und Wels sind stets anzulanden!
6. Schonzeiten: Die Schonzeiten, außer §4 Hecht & Zander und Mindestmaße sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
7. Gefahrenübergang: Der Angler übt die Angelei auf eigene Gefahr aus.
8. Zelten u. Campieren: Es ist verboten an den Ufern ein offenes Feuer anzuzünden. Zelten und Campieren ist nicht erlaubt.