Die Angelfischerei ist ein vielseitiger Themenbereich. Hierbei interessieren neben dem Angeln an sich rechtliche und politische Zusammenhänge sowie der fachliche Hintergrund.

Auch das Hobby der Angelfischerei unterliegt rechtlichen Vorgaben wie der Landesfischereiverordnung, dem Fischereigesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz. Im Rahmen der zahlreichen Gesetze, die die Fischerei betreffen, werden Themen wie das Fangen und Zurücksetzen von Fischen oder das Nachtangelverbot geregelt.

Weiterhin gilt es, den guten Zustand der Gewässer und die ursprünglicheFischartenzusammensetzung in den Gewässern zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Gewässer als Lebensraum für Fischarten werden von vielen Faktoren beeinflusst. Dabei spielen unter anderem die Gewässerstruktur, die Gewässergüte, die Nutzung des Wassers zur Energieerzeugung und gebietsfremde Arten eine wichtige Rolle.

Hier finden Sie Informationen zu aktuellen Themen der Fischerei.

Fischereigesetz für Baden-Württemberg

Fischereigesetz für Baden-Württemberg
(FischG)
Vom 14. November 1979

Zum 06.05.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe: Fischereigesetzes für Baden-Württemberg

Schonzeiten und Mindestmaße

Tierart Schonzeit Mindestmaß (cm)
Aal Schonzeit vom 15. September bis 1. März 50
Aalrutte (Quappe, Trüsche) 1. November bis 28. Februar 30
Aland 1. April bis 31. Mai 25
Äsche 1. Februar bis 30. April 30
Bachforelle Hochrhein zw.
Gailingen / Grenzach
1. Oktober bis 28. Februar 35
- Fließgewässer
oberh. 800m ü. NN.
1. Oktober bis 28. Februar 20
- übrige Gewässer 1. Oktober bis 28. Februar 25
Bachsaibling 1. Oktober bis 28. Februar --
Barbe 1. Mai bis 15. Juni 40
Felchen 15. Oktober bis 10. Januar 30
Hecht 15. Februar bis 31. Mai 50
Hecht u. Zander im Main 1. Februar bis 30. April 50
Huchen (gilt nur in der
Donau u. Gewässersystem)
1. Februar bis 31. Mai 70
Karpfen keine 35
Nase 15. März bis 31. Mai 35
Rapfen (nur i.d. Donau u.-
Gewässersystem)
1. März bis 31. Mai 45
Edelkrebs, Flußkrebs
- Weibchen
1. Oktober bis 10. Juli 12
- Männchen 1. Okt. bis 31. Dezember 12
Steinkrebs 1. Oktober bis 10. Juli 8

Ganzjährige Schonzeit:

Alle Neunaugen, Atlant. Stör, Lachs, Meerforelle, Wandermaräne, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Dohlenkrebs, Flußperl-, Fluß- und Teichmuschel

Fischsterben - Richtiges Verhalten

ES SCHLÄGT AUS HEITEREM HIMMEL ZU UND ÜBERRASCHT EINEN GANZ GRAUSAM!

Fischsterben können jeden treffen, der Pächter eines Fischereirechts oder Eigentümer eines Gewässers ist. Die meisten wissen nicht, was dann zu tun ist. Mitglieder des LFV Baden haben zwar auf Schulungen schon mal etwas davon gehört, aber das ist meist schon wieder vergessen.

Im Jahre 2011 haben wir 9 Fischsterben für unsere Mitglieder bearbeiten müssen. Wir haben Schadensgutachten und Schätzungen erstellt und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Fischbestandes vorgeschlagen. Ist der Verursacher bekannt, kommt in der Regel auch seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden auf.

Das ist aber nur möglich, wenn die Pächter oder Eigentümer des Fischereirechtes von Anfang an richtig reagieren. Um dies zu erleichtern haben wir nachfolgend Richtlinien erstellt. Bei Fragen steht unsere Geschäftsstelle zwischen 9 und 13 Uhr zur Verfügung.

Download: Fischsterben_Merkblatt

Quelle: LFV Baden e.V.

Fischereitreibende Verkehrsverbot

Das Innenministerium hat erneut die Frage geprüft ob Angler Feldwege befahren dürfen. Das gesamte Dokument steht euch hier zum Download bereit:  Fischereitreibende_Verkehrsverbot

Information zum Setzkescher

Merkblatt des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V. zur Hälterung von geangelten Fischen findet Ihr hier zum Download: Merkblatt Setzkescher