Vorbereitungskurs für die Fischerprüfung durch die
Anglerkameradschaft Iffezheim e.V.

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Vorbereitungskurs für die Fischerprüfung zur Erlangung der Sachkundenachweise

Der Vorbereitungskurs für die Fischereiprüfung 2023 beginnt am 13.09.2023, um 19.00 Uhr in der Maria-Gress-Schule Werkreal- und Realschule Iffezheim statt.

Die Kursgebühr ist am ersten Abend in bar zu entrichten.

  • Erwachsene (ab 18) € 200.00€
  • Jugendliche € 130.00€
  • Prüfungsgebühr € 40.00€

Hinzu kommen Kosten für die Lehrgangsunterlagen, falls erwünscht (für den Fragenkatalog, begleitend zur Fischerprüfung sowie evtl. Fachbücher).

Kosten für die Lehrgangsunterlagen

Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften ist das Ablegen der staatl. Fischerprüfung nur nach Teilnahme an einem genehmigten Vorbereitungslehrgang möglich; die lückenlose Teilnahme an den einzelnen Unterrichtsfächern ist von den Ausbildern zu überwachen und auf einer Teilnehmerkarte zu bestätigen. Dieser Teilnahme -Nachweis muss bei der Prüfung vorgelegt werden!

Die Fischerprüfung findet am Samstag, dem 18.11.2023 von 10:00 bis 12:00 Uhr statt!

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Lehrplan für den Vorbereitungskurs zur Fischerprüfung 2023 in lffezheim (Kurs 302 )

Lehrgangsleiter: Ulf Silzner
Ausbilder: Herr Jäger und Herr Silzner

Referenten: Herr Heitz und Herr Schaub

Zwischen den beiden Stunden pro Abend wird eine Pause von 5 Minuten eingeschoben. An den praktischen Samstagen wird eine 1⁄4 Std. Pause von 10:30 bis 10:45 eingeschoben Alle Pflichtstunden sind fett gedruckt

Grundsätzliches zur Fischerprüfung

Wer in Baden-Württemberg die Angelfischerei ausüben will, muss einen Fischereischein besitzen. Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeins in Baden-Württemberg, ist die Teilnahme an dem vom Ministerium anerkannten Pflichtvorbereitungslehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. und die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung / Sachkundeprüfung.

Pflichtvorbereitungslehrgang

Die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang muss sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken, mit der jeweiligen Mindeststundenzahl in allen Sachgebieten und mindestens 30 Stunden dauern, da sonst eine Zulassung zur staatlichen Fischerprüfung nicht möglich ist.

Im Einzelnen werden folgende Sachgebiete nach einem landeseinheitlichen Rahmenlehrplan in Wort und Bild, von speziell geschulten Ausbildern des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. behandelt.

Rahmenlehrplan für den Vorbereitungslehrgang

  • Allgemeine Fischkunde mind. 4 Std.
  • Spezielle Fischkunde mind. 4 Std.
  • Gewässerökologie und Fischhege mind. 8 Std.
  • Gerätekunde, Fangtechnik und Behandlung und Verwertung von Fischen
  • Theoretische Ausbildung mind. 3 Std.
  • Praktische Ausbildung – Fanggeräte, Gebrauch mind. 4 Std.
  • Behandlung gefangener Fische – Versorgen und Verwerten mind. 2 Std.
  • Gesetzeskunde mind. 5 Std.
  • Mindestpflichtstunden insgesamt 30 Std.

Vorbereitungskurs zur Fischerprüfung

  • Sämtliche Schulungen müssen besucht werden. Es muss je Teilnehmer ein Stundennachweis – 30 Std. – über die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang geführt werden. Bewerber, die diesen Nachweis bei Prüfungsbeginn nicht vorlegen können, werden von der Prüfungsbehörde zurückgewiesen.
  • Lehrgangsgebühren können nur bis sieben Tage vor Beginn des Vorbereitungslehrgangs zurückerstattet werden.
  • Nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung kann die Lehrgangsgebühr nicht mehr erstattet werden.
  • Der Teilnehmer muss bis zur Fischerprüfung das 10. Lebensjahr vollendet haben. Vom 10. – 18. Lebensjahr muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  • Während des gesamten Ablaufes der Schulungs- und Prüfungstage übernimmt der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V., der Landesfischereiverband Baden e.V., die Fischer- / Angelvereine sowie die Schulungsleiter keine Haftung für Personen und Sachschäden irgendwelcher Art.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Staatliche Fischereiprüfung ausschließlich in deutscher Amtssprache durchgeführt wird. Das Verstehen der deutschen Sprache ist daher unbedingt erforderlich.

Gebühren

  • Schulungsgebühr:  je Teilnehmer 200.- € / Jugendliche 130.- €
  • Prüfungsgebühr: 40.- €
  • Hinzu kommen Kosten für die Lehrgangsunterlagen, falls erwünscht (für den Fragenkatalog, begleitend zur Fischerprüfung sowie evtl. Fachbücher)

Kosten für die Lehrgangsunterlagen

Durchführung der Fischerprüfung

  • Die Fischerprüfung wird im Auftrag des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum in Baden-Württemberg durch den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. durchgeführt. Sie findet landesweit einmal jährlich in der Regel am 3. Freitag im November um 14 Uhr statt. Bei Nichtbestehen sowie für Versäumer durch Krankheitsfall (nur mit ärztlicher Bescheinigung), gibt es am 3.Samstag im Februar des Folgejahres um 13 Uhr, je Regierungsbezirk einen zentralen Nachprüfungstermin. Bei erneutem Lehrgangsbesuch – z.B. wegen Nichtbestehens der staatlichen Fischerprüfung – ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten.
  • Die Prüfung, wird schriftlich im Ankreuzverfahren durchgeführt.
  • Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen, überwiegend nach dem Musterfragenkatalog aus allen Sachgebieten zu beantworten. Um die Fischerprüfung zu bestehen, müssen mindestens 45 Fragen insgesamt sowie je die Hälfte aus jedem Fachgebiet richtig angekreuzt werden.
  • Falls erforderlich ist die Stellung eines öffentlich vereidigten Dolmetschers Sache des Prüfungsbewerbers. Die Kosten für den Dolmetscher hat der Prüfungsteilnehmer zu tragen, sie sind nicht durch die Prüfungsgebühren abgedeckt.
  • Wer sich während der Prüfung nicht an die vorgegebene Prüfungsordnung hält, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
  • Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.

Jugendfischereischein

Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein beantragen. Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist.